Sobald ein Angehöriger verstirbt, müssen die Hinterbliebenen seine Versicherungsangelegenheiten regeln. So sollte auch die private Rentenversicherung im Todesfall gesichtet werden. Zu Recht stellen sich daher die meisten Hinterbliebenen die Frage, ob sie als Angehörige Ansprüche bei der Versicherung zur Altersvorsorge erheben können. Schließlich hat der Verstorbene jahrelang in die private Rentenversicherung eingezahlt. Lesen Sie hier, was im Todesfall des Versicherten bei einer privaten Rentenversicherung zu tun ist.
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Im Todesfall schnell handeln
Zwar kann der Versicherte bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen zur Absicherung der Hinterbliebenen treffen. Dennoch müssen diese nach seinem Tod trotz aller Trauer schnell handeln. Denn sonst könnte es passieren, dass die Ansprüche auf die Leistungen der Versicherung verloren gehen. Aus diesem Grund müssen die Hinterbliebenen schnell alle notwendigen Unterlagen heraussuchen und sich mit dem Versicherungsanbieter in Verbindung setzen. Den Versicherungsschein müssen Sie im Original an den Versicherer schicken. Um kein Risiko einzugehen, versenden Sie die Unterlagen als Einschreiben.
Hinterbliebenenrente im Todesfall eines Versicherten bei der privaten Rentenversicherung
Bei der privaten Rentenversicherung kann auch eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Im Todesfall des Versicherten setzt die Rente ein und läuft bis zum Tod der mitversicherten Person. In diesem Fall ist die mitversicherte Person der Bezugsberechtigte. Das kann ein Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, ein Bekannter oder ein Geschäftspartner sein. Die Hinterbliebenenrente wird gezahlt, egal ob der Versicherte im Rentenbezug oder in der Aufschubzeit verstirbt. Das bedeutet, dass die Rente sofort im Todesfall des Versicherten gezahlt wird, auch wenn die Rentenphase noch nicht erreicht ist.
Was passiert, wenn der Versicherte vor dem Rentenbeginn stirbt
Der Versicherte kann bereits vor dem Todesfall eine Beitragsrückgewähr mitversichern für den Fall, dass er vor dem Rentenbeginn stirbt. Sollte der Versicherte vor Rentenbeginn sterben, dann wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Wenn keine bezugsberechtigte Person bestimmt ist, dann fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, vorausgesetzt, er ist Versicherungsnehmer.
Was passiert, wenn der Versicherte kurz nach dem Eintritt in die Rente stirbt
Sollte der Versicherte kurz nach dem Eintritt in die Rente sterben, dann kann die Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person gezahlt werden, wenn im Vertrag eine Person genannt ist. Auch die Garantiezeit muss vertraglich vereinbart sein, damit die Auszahlung möglich ist. Die Rentengarantiezeit wird für den Todesfall des Versicherten festgelegt. Sollte sie beispielsweise 5 Jahre betragen und der Versicherte stirbt nach 2 Jahren, dann erhalten die Hinterbliebenen die Rente noch 3 Jahre lang ausbezahlt. Nach dieser Zeit behält die Versicherung das restliche Geld.
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